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AGB & Beförderungsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen der MSL Express Logistik GmbH

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge über Kurier-, Express-, Direkt- und Transportleistungen zwischen der MSL Express Logistik GmbH, Am Güterbahnhof 6, 66386 St. Ingbert (nachfolgend „MSL" oder „Auftragnehmer") und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber").

(2) Die AGB gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ohne Einschränkung. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten sie, soweit nicht zwingende verbraucherschützende Vorschriften entgegenstehen.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als MSL ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Rechtsgrundlagen

(1) Ergänzend zu diesen AGB gelten für inländische Beförderungen die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2017) in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie die gesetzlichen Vorschriften des Frachtrechts nach §§ 407 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB).

(2) Für grenzüberschreitende Beförderungen auf der Straße (z. B. nach Frankreich und Luxemburg) gilt vorrangig das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).

(3) Bei Widersprüchen gehen die zwingenden gesetzlichen Vorschriften (HGB, CMR) diesen AGB und den ADSp vor.

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die im Online-Preisrechner von MSL angezeigten Preise sind unverbindliche Schätzpreise und stellen kein bindendes Angebot dar. Sie dienen der Orientierung und beruhen auf den vom Auftraggeber gemachten Angaben (Adressen, Gewicht, Maße, Zeitfenster).

(2) Mit dem Absenden einer Anfrage über den Preisrechner oder per E-Mail/Telefon gibt der Auftraggeber eine Aufforderung zur Angebotsabgabe ab. Ein verbindlicher Beförderungsvertrag kommt erst mit der schriftlichen oder textförmlichen Auftragsbestätigung durch MSL (z. B. per E-Mail) bzw. mit der tatsächlichen Übernahme des Gutes zur Beförderung zustande.

(3) Maßgeblich für den Leistungsumfang und das Entgelt sind die in der Auftragsbestätigung genannten Angaben. Weichen die tatsächlichen Sendungsdaten (Gewicht, Maße, Wartezeiten, Zusatzleistungen) von den Anfrageangaben ab, ist MSL berechtigt, das Entgelt entsprechend anzupassen.

§ 4 Leistungsumfang und Beförderungshindernisse

(1) MSL erbringt Kurier-, Express- und Direktfahrten, insbesondere taggleiche (Same-Day) und Übernacht-Beförderungen (Overnight), schwerpunktmäßig im südwestdeutschen Raum (insb. Saarland und Rheinland-Pfalz) sowie ins angrenzende Ausland. Die Beförderung erfolgt im Direktverkehr ohne Umschlag, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Vereinbarte Liefer- und Abholzeiten sind Richtwerte, soweit sie nicht ausdrücklich als feste (fixe) Termine bestätigt wurden. Höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Witterung, behördliche Anordnungen oder sonstige von MSL nicht zu vertretende Hindernisse befreien MSL für deren Dauer von der Leistungspflicht; der Auftraggeber wird unverzüglich unterrichtet.

§ 5 Von der Beförderung ausgeschlossene Güter

(1) Von der Beförderung ausgeschlossen sind insbesondere: lebende Tiere, leicht verderbliche Güter ohne geeignete Vereinbarung, Bargeld, Edelmetalle, Wertpapiere und vergleichbare Wertgegenstände, Waffen und Munition, betäubungsmittel- oder waffenrechtlich verbotene Gegenstände sowie sämtliche gesetzlich von der Beförderung ausgeschlossenen Güter.

(2) Gefahrgut (ADR) wird ausschließlich nach vorheriger, gesonderter und ausdrücklicher Vereinbarung und nur im Rahmen der MSL erteilten Zulassungen befördert. Ohne entsprechende Vereinbarung dürfen Gefahrgüter nicht übergeben werden.

(3) Übergibt der Auftraggeber ausgeschlossene oder nicht ordnungsgemäß deklarierte Güter, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden; MSL ist in diesem Fall von jeder Haftung frei und berechtigt, die Beförderung zu verweigern.

§ 6 Pflichten des Auftraggebers, Verpackung, Be- und Entladung

(1) Der Auftraggeber hat MSL vollständige und richtige Angaben zu Inhalt, Wert, Gewicht, Maßen, Empfänger sowie zu etwaigen besonderen Anforderungen (z. B. Kühlung, Temperaturführung, Termintreue) zu machen.

(2) Der Auftraggeber ist für eine beförderungs- und beanspruchungsgerechte Innen- und Außenverpackung des Gutes verantwortlich. Die Verpackung muss das Gut so schützen, dass ein Zugriff nicht ohne erkennbare Spuren an der Außenverpackung möglich ist. Bei fehlender oder unzureichender Verpackung haftet MSL nicht für hieraus entstehende Schäden.

(3) Be- und Entladung obliegen dem Auftraggeber bzw. dem Empfänger, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zuschläge (z. B. für Sonn- und Feiertage, Nachtfahrten, Express- oder Sonderfahrten, Wartezeiten) werden gesondert ausgewiesen.

(2) Die Abrechnung erfolgt nach Leistungserbringung per Rechnung. Rechnungsbeträge sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. MSL ist berechtigt, bei Neukunden oder größeren Aufträgen Vorkasse oder eine Anzahlung zu verlangen.

(3) Eine Online-Bezahlung über den Preisrechner wird derzeit nicht angeboten; die Abwicklung erfolgt nach persönlicher Disposition und Angebotsannahme.

§ 8 Wartezeiten und Standgeld

In den vereinbarten Preisen ist eine angemessene Be- und Entladezeit enthalten. Darüber hinausgehende, von MSL nicht zu vertretende Wartezeiten an Be- oder Entladestelle können als Standgeld gesondert berechnet werden. Die Höhe richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste bzw. der Auftragsbestätigung.

§ 9 Haftung

(1) MSL haftet für Verlust und Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung nach Maßgabe der §§ 425 ff. HGB bzw. – bei grenzüberschreitenden Beförderungen – der CMR.

(2) Ziffer 23 ADSp beschränkt die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB für Schäden im speditionellen Gewahrsam auf 5,– Euro je Kilogramm, bei Güterschäden während einer Beförderung auf den gesetzlichen Höchstbetrag von 8,33 SZR je Kilogramm (§ 431 HGB, Art. 23 CMR) sowie ferner je Schadensfall auf 1 Mio. Euro oder 2 SZR/kg bzw. je Schadenereignis auf 2 Mio. Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem welcher Betrag höher ist.

(3) Auf ausdrückliche schriftliche Anforderung des Auftraggebers und gegen gesonderte Vergütung kann die Haftungshöchstgrenze für innerdeutsche Transporte auf bis zu 40 SZR/kg erhöht werden (§ 449 HGB).

(4) Bei Überschreitung der Lieferfrist haftet MSL höchstens bis zur Höhe des Dreifachen der Fracht (national) bzw. der einfachen Fracht (international).

(5) Soweit MSL nach den Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens haftet, gilt Ziffer 27 ADSp nicht. Ziffer 27 ADSp gilt auch nicht als Erweiterung der Haftung von MSL durch Zurechnung des Verschuldens von Leuten oder sonstigen Dritten in den Fällen des Art. 36 CIM, Art. 21 CMNI oder § 660 HGB. Im Übrigen bleibt Ziffer 27 ADSp unberührt.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Schaden vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht wurde (§ 435 HGB), sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 10 Haftungsausschlüsse

MSL haftet nicht für Schäden, die auf vom Auftraggeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, insbesondere auf unzureichende Verpackung, unrichtige oder unvollständige Angaben, natürliche Beschaffenheit des Gutes oder die Übergabe ausgeschlossener bzw. nicht deklarierter Güter (§ 427 HGB). Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und reine Vermögensschäden wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen nicht gehaftet.

§ 11 Versicherung

Sendungen sind im Rahmen der gesetzlichen Haftung (§ 9) abgesichert. Eine darüber hinausgehende Transport- bzw. Warenwertversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und gegen gesonderte Vergütung abgeschlossen. MSL empfiehlt bei werthaltigen Sendungen den Abschluss einer entsprechenden Versicherung.

§ 12 Schadensanzeige und Reklamation

Äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind bei Ablieferung anzuzeigen, äußerlich nicht erkennbare Schäden innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung schriftlich (§ 438 HGB). Unterbleibt die Anzeige, gilt das Gut als ordnungsgemäß abgeliefert. Reklamationen sind an die im Impressum genannten Kontaktdaten zu richten.

§ 13 Verjährung

Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in einem Jahr; bei Vorsatz oder einem dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden (§ 435 HGB) beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre (§ 439 HGB).

§ 14 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Gegen Forderungen von MSL kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 15 Stornierung

Storniert der Auftraggeber einen bereits bestätigten Auftrag, ist MSL berechtigt, je nach Zeitpunkt der Stornierung und bereits getroffener Dispositionen ein Stornoentgelt in Höhe von einem Drittel bis zwei Dritteln des vereinbarten Beförderungsentgelts zu berechnen. Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Schadens bleibt vorbehalten; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.

§ 16 Datenschutz

MSL verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Einzelheiten zur Erhebung und Verarbeitung – insbesondere bei Nutzung des Preisrechners – finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

§ 17 Widerrufsrecht für Verbraucher

Bei Verträgen mit Verbrauchern (§ 13 BGB) besteht grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht. Dieses kann jedoch vorzeitig erlöschen, wenn die Dienstleistung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist vollständig erbracht wird (§ 356 Abs. 4 BGB). Über die Einzelheiten und das Muster-Widerrufsformular wird der Verbraucher vor Vertragsschluss gesondert informiert.

§ 18 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG); für grenzüberschreitende Beförderungen bleiben die zwingenden Vorschriften der CMR unberührt.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz von MSL in St. Ingbert; sachlich zuständig ist das Amtsgericht bzw. Landgericht Saarbrücken.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.

MSL Express Logistik GmbH · msl-express.de · Stand: Juni 2026